Förderkriterien von EnergiespeicherPLUS im Überblick

Um eine Förderung im Rahmen des Programms EnergiespeicherPLUS zu erhalten, müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 

Standort des Stromspeichersystems

  • Das stationäre Speichersystem wird innerhalb des Berliner Stadtgebietes errichtet und betrieben.

Vorhabenbeginn nicht vor Bestätigung des elektronischen Antragseingangs

  • Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass mit der zu fördernden Maßnahme noch nicht begonnen wurde, bevor von der IBB Business Team GmbH bestätigt wurde, dass der Antrag eingegangen ist. Dies bedeutet, dass die Unterzeichnung des Liefer- oder Leistungsvertrages hinsichtlich eines Kaufs oder einer Installation erst nach Erhalt der Eingangsbestätigung getätigt werden darf.
  • Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages über den Kauf und die Installation eines Stromspeichersystems sowie der hiermit verbundenen Solaranlage bzw. eine Bestellung oder Beauftragung einer der Komponenten.
  • Der Antrag wird auf Basis eines Angebotes gestellt.
  • Nach Eingang des Antrages und Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch die IBB Business Team GmbH kann mit dem Vorhaben begonnen werden. Dies erfolgt dann auf eigenes Risiko der bzw. des Antragstellenden. Hieraus besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Das Vorhaben wird auf eigenes Risiko ausgeführt für den Fall, dass der Antrag nach Prüfung durch die IBB Business Team GmbH abgelehnt wird.

Nutzungsdauer und Zweckbindungsfrist

  • Das Stromspeichersystem muss mindestens drei Jahre am Installationsort betrieben werden.
  • Wird diese Nutzungsdauer unterschritten, ist dies der IBB Business Team GmbH unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall wird die Zuwendung inklusive Zinsen zurückgefordert.

Verhältnis Speicher zu Photovoltaikanlage

  • Die Solarstrom-Erzeugungsanlage und die Speicherkapazität müssen adäquat dimensioniert und aufeinander abgestimmt sein.
  • Das Verhältnis von Nennleistung der Photovoltaikanlage zur nutzbaren Speicherkapazität muss mindestens 1,2 kWp je 1 kWh betragen.Ein größerer Speicher ist grundsätzlich förderfähig. Die Höhe der Zuwendung wird lediglich durch die Größe der PV-Anlage begrenzt.
  • Vom benannten Verhältnis kann zugunsten eines größer dimensionierten Speichers abgewichen werden, insofern der erzeugte Solarstrom zum Laden von Elektro-Kraftfahrzeugen genutzt wird. Die Kombination der Fördermaßnahme mit Zuschüssen aus dem Programm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität“ (WELMO) ist ausdrücklich gewünscht.

Netzdienlichkeit der Anlage

  • Durch die Kombination aus Photovoltaik- und Stromspeicheranlage kann das Verteilnetz in Spitzenlastzeiten entlastet werden. In diesem Kontext spricht man von Netzdienlichkeit.

Als netzdienlich werden Anlagen definiert, die:

  • bei Netzüberlastung eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber ermöglichen
  • am Netzanschlusspunkt bei maximaler Photovoltaik-Leistungsabgabe höchstens 70 % der installierten Leistung einspeisen. Diese Leistungsbegrenzung muss für die gesamte Lebensdauer der Anlage bestehen. Zudem muss dem Netzbetreiber die Möglichkeit gegeben werden, diese Leistungsbegrenzung auf eigene Kosten zu überprüfen.

Neue Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 25 kWp, die nach dem 14.9.2022 errichtet wurden, müssen nicht netzdienlich im Sinne dieser Vorschrift sein. Für Anlagen, die bereits vor dem 14.09.2022 mit einer Leistung bis 7 kWp in Betrieb genommen wurden, entfällt ab dem 01.01.2023 die Verpflichtung einer Leistungsbegrenzung.

Fachgerechte und sichere Inbetriebnahme der Stromspeicher

  • Die Inbetriebnahme des Speichersystems und der Erzeugungsanlage sind fachgerecht und sicher durchzuführen und nachzuweisen.
  • Dies hat durch eine Elektroinstallateurin oder einen Elektroinstallateur zu erfolgen, die bzw. der für diese Aufgabe beim Netzbetreiber gelistet ist. 
  • Hierzu führt die ausführende Fachkraft beim Netzbetreiber eine Registrierungsnummer, welche der IBB Business Team GmbH im Rahmen der Auszahlungsaufforderung mitzuteilen ist. 
  • Der Elektroinstallationsbetrieb muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten. Das bedeutet, dass die Gesamtanlage bei Inbetriebnahme dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss und gültige Anwendungsregeln und Netzanschlussrichtlinien umzusetzen sind.

Hierzu gehören:

  • der Sicherheitsleitfaden Li-Ionen-Hausspeicher,
  • der Effizienzleitfaden für PV-Speichersysteme (PDF),
  • Normen und Anwendungsregeln der VDE-AR-E 2510-2, VDE-AR-E 2510-50, IEC 62619 und VDE-AR-N 4105
  • der FNN-Hinweis „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“ in der jeweils gültigen Ausgabe DIN 62109.

Zehn Jahre Zeitwertersatzgarantie

  • Für das Speichersystem muss eine vom Hersteller garantierte Zeitwertersatzgarantie über zehn Jahre gewährt werden. Fällt demnach innerhalb von zehn Jahren die Nennkapazität der Speichersysteme unter einen bestimmten Wert, tritt der Garantiefall ein und der Hersteller ist zum Austausch des Speichers verpflichtet. Der Zeitwert basiert auf dem Kaufpreis zum Zeitpunkt des Erwerbes. 

Mitwirkungspflicht und Erfolgskontrolle

  • Die oder der Geförderte verpflichten sich, bis zum Ende der Nutzungszeit notwendige Nutzungs- und Verbrauchsdaten der Anlage zu erfassen. Im Falle einer Evaluation des Förderprogramms müssen diese Daten auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Notwendige Daten, angegeben in kWh/Monat, sind
    • Anlagen-Ertragsdaten,
    • Eigenverbrauchsdaten und
    • eingespeiste Strommengen.
  • Zudem besteht die Pflicht, auf Nachfrage über Erfahrungen und Hemmnisse bei der Projektumsetzung Auskunft zu geben. 

Wird die Förderung auch rückwirkend bewilligt?

Eine Bewilligung eines Vorhabens, mit dem vor dem Antragseingang begonnen wurde, ist gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung Berlin nicht möglich.

Wichtig ist, dass Sie mit dem Vorhaben (Beauftragung der PV-Anlage und des Speichers) nicht beginnen, bevor Sie die Eingangsbestätigung Ihres elektronischen Antrags erhalten haben. Als Vorhabenbeginn ist eine bindende Willenserklärung zum Vertragsschluss (z. B. Auftrag an den Installationsbetrieb) sowie der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

Sie können auf eigenes Risiko bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der Maßnahme beginnen, wenn Sie die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch die IBB Business Team GmbH (nach Erklärung des vorzeitigen Beginns) erhalten haben.

Sollte bereits eine PV-Anlage bestehen, ist eine Förderung nur möglich, wenn Sie diese erweitern. Zur Berechnung der förderfähigen Speicherkapazität wird dann nur der erweiterte, neue Teil der PV-Anlage herangezogen.

Ist es möglich, die PV-Anlage bereits aufzubauen und den Solarspeicher später hinzuzukaufen?

Nein, die Förderung eines solaren Stromspeichers ist ausschließlich in Verbindung mit der Neuinstallation einer PV-Anlage möglich.

Wird auch eine Nachrüstung einer bereits installierten PV-Anlage gefördert?

Leider kann die Nachrüstung eines Speichers für eine bestehende PV-Anlage nicht gefördert werden, da der Speicher mit einer neu zu errichtenden PV-Anlage kombiniert werden muss.

Allerdings wird eine „Erweiterung“ einer bestehenden PV-Anlage als neue Anlage angesehen. Wenn Sie eine solche neue Anlage zusammen mit einem Speicher installieren würden, könnten Sie für den Speicher eine Förderung erhalten.

Zur Berechnung der förderfähigen Speicherkapazität wird dann nur der erweiterte, neue Teil der PV-Anlage herangezogen.

Ist der Verkauf der überschüssigen Energie in den Sommermonaten zulagenschädlich?

Der überschüssige Strom kann in das Netz eingespeist werden, dies führt nicht zu einer Kürzung der Förderung.

Die Förderrichtlinie schreibt ein bestimmtes Verhältnis von PV-Anlage und Speichergröße vor. Heißt das, die Speicher dürfen nicht größer sein?

Der Speicher kann größer sein. Sie erhalten eine Förderung jedoch nur nach dem angegebenen Verhältnis von 300 EUR je kWh nutzbarer Speicherkapazität. Diese berechnet sich nach dem Verhältnis von Nennleistung der neu zu errichtenden PV-Anlage zur nutzbaren Speicherkapazität von mindestens 1,2 kWp je 1 kWh.

Wird bei der Berechnung des Verhältnisses PV-Leistung zu Speichergröße (1,2 zu 1) eine Rundung vorgenommen?

Beispiel: Meine Anlage wird 12,8 kWp besitzen, was einem förderfähigen Speicher von 10,6666 kW entsprechen würde. Wird dies zu einem förderfähigen Speicher von 11 kW führen?

Im elektronischen Antragssystem erfolgt eine automatische Rundung auf zwei Nachkommastellen. Das bedeutet, Sie könnten die Förderung für einen Speicher mit einer Leistung von 10,67 kWh erhalten.

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