FAQ zum Berliner Förderprogramm EnergiespeicherPLUS
Fragen zum/zur Eigentümer:in/Antragsteller:in
Kann man als Mieter:in mit einer kleinen Balkonsolaranlage auch die Förderung in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich ist das möglich. Jedoch sind die Förderkriterien einzuhalten, wie z. B. die stationäre Errichtung und die Mindestbetriebsdauer von drei Jahren.
Sind auch Wohnungseigentümergemeinschaften förderfähig? Und wenn ja, wer muss bei einer Eigentümergemeinschaft als Antragsteller:in auftreten?
Ja, auch Wohnungseigentümergemeinschaften können eine Förderung durch EnergiespeicherPLUS beantragen. Die Zuwendung wird an die Eigentümerin oder den Eigentümer des Stromspeichers vergeben. Daher muss geklärt werden, wer Eigentümer:in der Anlage sein wird.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften, die als teilrechtsfähig gelten, muss eine GbR gegründet werden.
Kann ein:e Eigentümer:in, der in einem anderen Bundesland als Berlin wohnt und eine Immobilie in Berlin mit einer PV-Anlage und einem Solarstromspeicher versehen möchte, auch die Förderung beantragen?
Ja, das ist möglich. Ausschlaggebend ist, dass die Anlage in Berlin errichtet wird.
Sind auch gemeinnützige Vereine antragsberechtigt?
Auch Vereine sind antragsberechtigt. Eine Bedingung ist, dass der Speicher mindestens drei Jahre zweckentsprechend betrieben werden muss.
Gibt es die Förderung auch für ein Gartenhaus bzw. Ferienhaus?
Ja. Die Förderung ist unabhängig von der Art des Gebäudes. Wichtig ist, dass es sich um ein stationäres (fest installiertes) System im Land Berlin handelt.
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