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Anträge ab 2022

Aufgrund der Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus am 26.09.2021 und der Neubildung der Berliner Landesregierung wird das Abgeordnetenhaus von Berlin das Haushaltsgesetz für die Haushaltsjahre 2022/23 nicht rechtzeitig beschließen können. Somit liegt für die Berliner Verwaltung keine formelle Grundlage zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln vor. In diesem Fall ist nach Artikel 89 der Verfassung von Berlin der Senat zur vorläufigen Haushaltswirtschaft ermächtigt.

Besonderheiten bei Antragstellung und vorzeitigem Maßnahmenbeginn während der vorläufigen Haushaltswirtschaft ab 01.01.2022

Vor dem Hintergrund der vorläufigen Haushaltswirtschaft ab 1. Januar 2022 gelten bei Antragstellung und vorzeitigem Maßnahmenbeginn 01.01.2022 folgende Besonderheiten:

Eine Bescheiderteilung auf eingehende Anträge kann erst erfolgen, wenn das Haushaltsgesetz vom Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedet und im Amtsblatt veröffentlicht wird. Dies erfolgt voraussichtlich im Juli 2022.

Es besteht jedoch die Möglichkeit eines "vorzeitigen Maßnahmenbeginns auf eigenes Risiko". Was genau das bedeutet, lesen Sie auf den Seiten der betreffenden Förderprogramme.

Sollten für die Jahre 2022/2023 keine oder nicht ausreichend Fördermittel vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellt werden, müssen die Anträge abgelehnt werden.

Diese Regelung betrifft folgende Förderprogramme:

  • Coaching BONUS
  • Transfer BONUS
  • GründungsBONUS
  • Wirtschaftsnahe Elektromobilität (WELMO)
  • Abbiegeassistent Berlin
  • EnergiespeicherPLUS
  • GründachPLUS

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