Voraussetzung für die Förderung von Steckersolargeräten

Das SolarPLUS-Programm wird durch öffentliche Mittel bezuschusst. Mit der nochmaligen Erweiterung des Fördermoduls Steckersolargeräte erhalten neben Berliner Mieter:innen auch selbstnutzende Eigentümer:innen sowie Pächter:innen von Klein- und Erholungsgärten die Möglichkeit, Teil der Solarwende zu werden. Um die Förderung zu erhalten, müssen die nachfolgenden Kriterien erfüllt sein.

Kriterien für die Beantragung der Steckersolargeräte - Förderung

Der Antrag muss zwingend vor dem Beginn des Vorhabens über das elektronische Antragsverfahren gestellt werden. Mit der zu fördernden Maßnahme darf vor der Bestätigung durch das IBB Business Team nicht begonnen worden sein, damit sie förderfähig bleibt.

  1. Bewilligung- und Umsetzungszeitraum 
    Mit der bewilligten Maßnahme muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Bewilligung begonnen werden.
     
  2. Nutzungsdauer und Zweckbindungsfrist
    Die Steckersolargeräte, die mit den Fördermitteln angeschafft wurden, müssen mindestens für drei Jahre nach Abschluss der Maßnahme am aufgeführten Installationsort zweckentsprechend genutzt werden.
     
  3. Antragsberechtige Personen
    Es werden Mieter:innen sowie selbstnutzende Eigentümer:innen von Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Reihenhäusern als Erstwohnsitz in Berlin und Pächter:innen von Klein- und Erholungsgärten berücksichtigt.
     
  4. Ort der Durchführung
    Es wird ausschließlich der Kauf von Steckersolargeräten für Wohnungen gefördert, die ihren Standort in Berlin haben und als Erstwohnsitz genutzt werden. Ferner werden gepachtete Klein- und Erholungsgärten in Berlin gefördert.

Antragstellende dürfen sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden, das zum Zeitpunkt der Antragsbewilligung eröffnet wurde.

Besondere Pflichten der Antragsteller:innen

  1. Anmeldung

Das Steckersolargerät muss von den Zuwendungsempfangenden bei der Stromnetz Berlin GmbH angemeldet werden. Dafür ist ein vereinfachtes Anmeldeverfahren auf der Internetseite von Stromnetz Berlin zu verwenden. Dies gilt jedoch nicht für Inselanlagen. Im Zuge der Anmeldung bei der Stromnetz Berlin GmbH wird der vorhandene Zähler gegen einen Zweirichtungszähler ausgetauscht. Dieser Austausch ist gesetzlich vorgeschrieben und ist für die Kund:innen kostenlos. Der Zähler wird durch Stromnetz Berlin oder einen von Stromnetz Berlin beauftragten Fachbetrieb ausgetauscht.

Das Steckersolargerät ist von den Zuwendungsempfangenden bei der Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister) anzumelden. Dies gilt jedoch nicht für Inselanlagen.

  1. Einwilligung der Vermieter:in bzw. Hausverwaltung

Die Zuwendungsempfangenden müssen bestätigen, dass die Zustimmung der Hauseigentümerin/des Hauseigentümers bzw. der Hausverwaltung vorliegt bzw. bei Eigentümer:innen, dass die Installation des Steckersolargerätes einer Haus- bzw. Gemeinschaftsordnung nicht entgegen steht.

  1. Kauf und Einrichtung des Steckersolargerätes

Bei der Installation von Steckersolargeräten sind die Antragstellenden dafür verantwortlich, dass diese sicher befestigt werden und die Balkoneinfassungen, Dächer etc. dafür statisch geeignet sind. Zur Vermeidung von Gefahren ist sicherzustellen, dass das Steckersolargerät an einen geeigneten Stromkreis angeschlossen wird. Die Sicherstellung obliegt den Zuwendungsempfangenden, ggf. in Abstimmung mit der Hausverwaltung (bei Mieter:innen) sowie einem Elektrofachbetrieb. Der Anschluss des Steckersolargerätes ist unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Anforderungen nach DIN VDE V 0100-551 und VDE AR 4105 zu realisieren.

Hinweise der Herstellerfirmen zum Anschluss und zur Benutzung sind zu beachten. Das Gerät muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und über eine entsprechende CE-Kennzeichnung verfügen. Der enthaltende Wechselrichter muss eine Konformitätserklärung gemäß VDE AR 4105 enthalten.

 

Kontakt

Mo. - Fr.: 14 - 17 Uhr 
Telefon: 030 / 2125-4490
steckersolargeraete@ibb-business-team.de

Antrag stellen für das Fördermodul Steckersolargeräte (SolarPLUS)

Die Beantragung des Moduls Steckersolargeräte im Rahmen der Förderung SolarPLUS erfolgt über unser elektronisches Antrags- und Verwaltungssystem. Darüber werden online auch die dazugehörigen Unterlagen eingereicht.

Benötigte Unterlagen bei Antragstellung

  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
  • Nachweis für das Objekt (Grundbuchauszug, Mietvertrag für die Wohnung bzw. Pachtvertrag für den Garten)

Benötigte Unterlagen für Auszahlung der Förderung

  • Rechnung über das Steckersolargerät
  • Zahlungsnachweis (Ausdruck des Einzelumsatzes, Kontoauszug). Bitte beachten Sie, dass eine Barzahlung nicht möglich ist und entsprechende Nachweise nicht akzeptiert werden.

Beachten Sie bitte ferner, dass vor Auszahlung der Förderung die Zuwendungsmittel verwendet worden sein müssen. D.h. Wenn Sie eine Ratenzahlung für das Steckersolargerät vereinbaren, muss eine Anzahlung mindestens in Höhe des Zuschusses vereinbart und bei Beantragung der Auszahlung nachgewiesen werden.

Antragsprozess der Förderung Steckersolargeräte

Übersicht des Antragsprozesses Steckersolargeräte

Verwendungsnachweis

Die antragstellende Person reicht bei der IBB Business Team GmbH bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Projektes im elektronischen Antragssystem einen Verwendungsnachweis ein. Dazu muss die Inbetriebnahme des Steckersolargerätes gemeldet und die Rechnung für den Kauf des Modules eingereicht werden.

Nutzungsdauer und Zweckbindungsfrist

Wird die Immobilie, an der das Steckersolargerät installiert wurde, während der Zweckbindungsfrist (3 Jahre) nicht mehr weitergenutzt, bestehen folgende Möglichkeiten, diese dennoch einzuhalten, sofern die Zuwendung bereits ausgezahlt wurde:

  • Übergabe des Steckersolargerätes an die/den Nachmietende:n bzw. Erwerber:in der Immobilie, wenn die Verwendung bereits nachgewiesen wurde und die Zuwendung ausgezahlt wurde
  • Mitnahme des Steckersolargerätes und Installation, wenn der Balkon der neuen Wohnung geeignet ist und die/der neue Vermieter:in bzw. die Hausverwaltung zustimmt.

Die Übergabe an die/den Nachnutzende:n bzw. die Mitnahme ist der IBT per E-Mail mitzuteilen.

Kommen beide Varianten nicht in Betracht, muss die/der Zuwendungsempfangende die IBT per E-Mail informieren. Der Zuwendungsbescheid wird widerrufen und die Zuwendung ist an die IBT zurückzuzahlen.

Bildnachweise: Robert Herhold von Adobe Stock // fauxels von pexels

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