HeiztauschPLUS – FAQ: Häufige Fragen zum Förderprogramm

1. Fragen zur Antragstellung für HeiztauschPLUS

Wie beantrage ich die Förderung durch HeiztauschPLUS?

Der Förderantrag für HeiztauschPLUS ist auf elektronischem Weg einzureichen. Hierfür steht Ihnen das elektronische Antrags- und Verwaltungssystem zur Verfügung. Bevor Sie Ihren Antrag einreichen können, müssen Sie sich zuvor im System registrieren. Dort tragen Sie nicht nur alle Daten zu Ihrem Antrag auf Förderung für den Heizungstausch bzw. Sanierungsplan ein, sondern können hier ebenso alle relevanten Dokumente hochladen.

Sind nur Einzelpersonen für die Heizungstausch Förderung antragsberechtigt?

Nein. Sie können den Zuschuss zum Heizungstausch nicht nur als einzelner Eigentümer beantragen, sondern auch Wohnungseigentümergemeinschaften sind antragsberechtigt. Der Zuschuss ist nur für Immobilien mit maximal 20 Wohneinheiten in Berlin möglich. Die Gebäude müssen mehrheitlich zu Wohnzwecken genutzt werden.

Welche Unterlagen benötige ich für die Antragsstellung?

In Ihrem elektronischen Antrag für das Förderprogramm HeiztauschPLUS sind unabhängig vom Fördermodul folgende Unterlagen hochzuladen:

  • Personalausweis oder Aufenthaltstitel
  • Ihr Grundbuchauszug (max. 3 Jahre alt)
  • Nachweise der Vertretungsregelungen
  • Angebot für die Energieberatung (im Modul Beratung) oder den Heizungstausch sowie ggf. die Entsorgung des alten Öltanks (im Modul Investition)
  • Für Kapitalgesellschaften: Nachweis darüber, dass Ihre Unternehmensdaten in der Transparenzdatenbank der Berliner Senatsverwaltung eingetragen sind sowie Ihr Handelsregisterauszug (max. 1 Jahr alt)
  • Bei WEG: Liste aller Eigentümer:innen des Objekts

Wie wird der Zuschuss durch HeiztauschPLUS an mich ausgezahlt?

Der Zuschuss für Ihren Sanierungsplan bzw. Heizungstausch wird Ihnen nach Beendigung aller Aufträge ausgezahlt. Das bedeutet, dass Sie die damit verbundenen Kosten zunächst selbst tragen und erst nach Einreichen des Verwendungsnachweises inklusive Rechnungen und Zahlungsbelegen erstattet werden. Die Fördersumme wird final auf das angegebene Konto überwiesen.

Was bedeutet die Zweckbindungsfrist?

Die Anlage, die durch HeiztauschPLUS bezuschusst wird, muss min. drei Jahre zweckentsprechend in Betrieb sein. Dies ist gegeben, wenn die Anlage in dieser Zeit laufend und ohne Stilllegung betrieben wird. Sollten Sie die Heizanlage in dieser Zeit verkaufen, muss die Käuferin bzw. der Käufer auf die Zweckbindungsfrist hingewiesen werden.

2. Fragen zu den Fördervoraussetzungen von HeiztauschPLUS

Welche Maßnahmen werden durch HeiztauschPLUS gefördert?

Der Gegenstand der Förderung richtet sich nach dem gewählten Fördermodul. Entscheiden Sie sich für eine Förderung eines gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplans im Modul "Beratung", wird eine unabhängige Beratung zur Sanierung Ihres Gebäudes und der Anlagentechnik für Heizung, Kühlung und Trinkwassererwärmung bezuschusst.
Wählen Sie das Modul "Investition" wird das Einsetzen einer neuen und effizienten Heizanlage bezuschusst (Finden Sie hier eine Übersicht aller möglichen Heizungsanlagen). Allerdings bezieht sich die Förderung ausschließlich auf den Austausch folgender Heizungsanlagen:

  • alte Ölkesselheizungen,
  • Gaskessel ohne Brennwerttechnik oder
  • mit Kohle zu befeuernde Einzelöfen

Wird auch der Austausch eines Gaskessels ohne Brennwerttechnik zu einem Gaskessel auf Basis von Brennwerttechnik gefördert?

Nein, nur in Kombination mit einer Wärmepumpe oder Solarkollektoranlage zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung.

Kann ich schon vor Bewilligung mit meinem Projekt beginnen?

Nein, damit wir Ihnen die Zuwendung für Ihren Heizungstausch bzw. Sanierungsplan gewähren können, darf das Projekt noch nicht aktiv sein. Der Beginn Ihres Projekts wird durch den Abschluss des entsprechenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (z. B. Kaufvertrag der Heizung oder Beratungsvertrag) definiert. Auch die Entsorgung des Öltanks ist als Maßnahmenbeginn anzusehen. Somit darf die Unterzeichnung eines Vertrages oder Auftrags bzw. der Maßnahmenbeginn erst nach Bewilligung der Förderung erfolgen.

Kann ich mehr als einen Heizungstausch und Sanierungsplan fördern lassen?

Nein, im Rahmen des Förderprogramms HeiztauschPLUS kann pro Wohngebäude bzw. pro mehrheitlich zum Wohnen genutztem Gebäude nur ein Heizungstausch bzw. Sanierungsplan gefördert werden.

Wie hoch ist die Zuwendung für den Heizungstausch und Sanierungsplan?

Die Höhe der Zuwendung für einen gebäudeindividuellen Sanierungsplan beläuft sich auf 500 Euro für Eigentümer und Eigentümerinnen von Ein- und Zweifamilienhäusern oder 750 Euro für Einzeleigentümer und Eigentümerinnen bzw. Wohnungseigentümerschaften.

Bei Förderung eines Heizungstausches sind (je nach Anlagenkonfiguration) folgende Maximalzuwendungen möglich:

  • 1.000 € für Gaskessel auf Basis von Brennwerttechnik, Hausstationen für effiziente Fernwärme
  • 3.500 € für Wärmepumpen, Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel, Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Brennstoffzellenheizungen.

Bei Verbindung einer dieser Anlagen mit einer Solarthermie oder Wärmepumpe ist der folgende Bonus möglich:

  • 500 € für die Verbindung mit solarer Brauchwassererwärmung
  • 1.000 € für die Verbindung mit solarer Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung sowie für die Kopplung mit einer Wärmepumpe

3. Fragen zu sonstigen Themen

Kann ich die Förderung durch HeiztauschPLUS mit dem Förderprogramm ENEO – Energieberatung für Effizienz und Optimierung kombinieren?

Nein, eine Kombination der Förderprogramme HeiztauschPLUS und ENEO ist ausgeschlossen.

Was ist ein Contractingmodell?

Ein Contractingmodell beinhaltet einen Vertrag zwischen dem Kunden (Contractingnehmer) und einem Energielieferanten (Contractor), der die Energiezufuhr bei einer vom Kunden geleasten Anlage über einen bestimmten Zeitraum übernimmt. Die Anlage selbst wird vom Energielieferanten installiert und verbleibt während der Vertragslaufzeit in der Immobilie des Kunden.

Hat die Förderung durch HeiztauschPLUS einen Einfluss auf die De-Minimis-Beihilfen?

Ja, Förderung durch HeiztauschPLUS wird als De-minimis-Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung (Verordnung [EU] 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. EU L 352/1 vom 24. Dezember 2013, S. 1) gewährt. Somit fließt der Zuschuss in die maximalen Beihilfen von 200.000 Euro (innerhalb von drei Kalenderjahren) ein.

Gibt es eine Verlängerung für die Antragsstellung?

Nein, die Antragsstellung für HeiztauschPLUS ist nur noch bis zum 31. Dezember 2021 möglich. Eine Verlängerung des Antragsfrist ist ausgeschlossen.

Was ist bei der Auswahl der Energieberater/Energieberaterinnen für Haussanierung zu beachten?

Um den Zuschuss für die Sanierung Ihres Hauses zu erhalten, muss der Berater/die Beraterin entweder durch das IBB Business Team autorisiert oder beim BAFA registriert sein.

Welchen Zweck erfüllt das Heizungstauschprogramm?

Im Januar 2018 wurde das Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm 2030 (BEK 2030) durch das Berliner Abgeordnetenhaus beschlossen, als Weg zur Erreichung der gesetzten Berliner Klimaschutzziele und zur Umsetzung aller hierfür erforderlichen Maßnahmen. Zu diesen Zielen zählt Berlins Klimaneutralität bis 2050. In diesem Rahmen wurden fünf Handlungsfelder bestimmt: Energie, Wirtschaft, Gebäude und Stadtentwicklung, Private Haushalte und Konsum sowie Verkehr. Das Förderprogramm HeiztauschPLUS unterstützt Maßnahmen für den Bereich „Gebäude und Stadtentwicklung“. Da sich ca. 50% der CO2-Emissionen für Berlin auf Gebäude zurückführen lassen, soll der Heizungstausch und die Sanierung dieser aktiv gefördert werden, um eine Umstellung auf erneuerbare Energien, CO2-ärmere Brennstoffe und effizientere Anlagen zu ermöglichen.

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Ihr HeiztauschPLUS-Team

Telefon: 030 / 2125-2367
heiztauschplus@ibb-business-team.de

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