Häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm SolarPLUS

Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Basis-Informationen rund um das Berliner Förderprogramm für Photovoltaikprojekte– nach Themen sortiert – für Sie zusammengetragen.

Sind auch Wohnungseigentümergemeinschaften förderfähig? Und wenn ja, wer muss bei einer Eigentümergemeinschaft als Antragsteller:in auftreten?

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) können über die Hausverwaltung Anträge im Förderprogramm SolarPLUS stellen.

Kann ein:e Eigentümer:in, der in einem anderen Bundesland als Berlin wohnt und eine Immobilie in Berlin mit einer PV-Anlage und/oder einem Solarstromspeicher versehen möchte, auch die Förderung beantragen?

Ja, das ist möglich. Ausschlaggebend ist, dass die Anlage in Berlin errichtet und dort stationär für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren betrieben wird.

Sind auch Vereine antragsberechtigt?

Auch Vereine sind als juristische Personen privaten Rechts im Förderprogramm SolarPLUS antragsberechtigt.

Gibt es die Förderung auch für ein Gartenhaus bzw. Ferienhaus?

Die Förderung ist für einige Module im Förderprogramm SolarPLUS möglich. Wichtig ist, dass es sich um ein stationäres (fest installiertes) System im Land Berlin handelt. Bitte sprechen Sie uns bei Interesse im Rahmen unserer täglichen Beratungszeit von 10 bis 14 Uhr unter der Tel. Nr. 2125 4480 an.

Welche Art von Gutachten/Konzepten/Studien sind förderfähig?

Förderfähig sind Dienstleistungen, die im Rahmen der Vorplanungen für die Installation von PV-Anlagen erstellt werden und die eine Beurteilung der Tragfähigkeit des Daches, einer technischen Machbarkeit für die Installation einer PV-Anlage oder einer Investitionsentscheidung für Mieterstromprojekte ermöglichen.

Welche Art einer Steuerberatung ist förderfähig?

Es können alle Erstberatungen zur steuerlichen Veranlagung einer Photovoltaikanlage gefördert werden. In der Beratung dürfen keine anderen Steuerfragen thematisiert werden.

Kann ich einen zu fördernden Stromspeicher auch mieten, leasen oder pachten?

Dies ist möglich, wenn eine entsprechende Sonderzahlung im ersten Jahr, mindestens in Höhe der Zuwendung, vereinbart und geleistet wird.

Was ist unter "Netzdienlichkeit" bei der Förderung des solaren Stromspeichers zu verstehen?

Von einer Netzdienlichkeit des Systems ist auszugehen, wenn die Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz dadurch begrenzt ist, dass::

  • entweder die PV-Anlage mit einer technischen Einrichtung ausgestattet ist, die die Pflicht nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung durch Netzbetreiber) erfüllt oder
  • die maximale Leistungsabgabe der PV-Anlage am Netzanschlusspunkt 70 % der installierten Leistung der PV-Anlage beträgt.
  • die Kombination von Photovoltaik-Anlage und Speichersystem soll dazu dienen, zusätzliche Belastungen der Verteilnetze in Spitzenlastzeiten zu vermeiden, deshalb sollen die Systeme mit einer Leistung von mehr als 25 Kilowattpeak „netzdienlich“ sein.

Der von mir angefragte Hersteller des solaren Stromspeichers bietet kein Rücknahmesystem an. Was mache ich nun?

Im Hinblick auf Ressourcenschonung und Reduzierung von Umweltauswirkungen der Speichersysteme am Lebensdauerende ist ein umfassendes Recycling von hoher Bedeutung und daher auch in Ihrem Interesse. Um mögliche Umwelt- und Gesundheitsprobleme zu vermeiden, ist daher insbesondere die Einhaltung der Registrierungspflicht der Hersteller gemäß Paragraph 4 des Batteriegesetzes (BattG) zu beachten.

Der Nachweis der Rücknahme ist wünschenswert aber kein Muss. Auf Grund der vorgenannten Registrierungspflicht sollte jedoch eine Rücknahme nicht mehr nutzbarer Systeme sichergestellt und Sie durch den Hersteller über die entsprechende Möglichkeit informiert worden sein.

Ich möchte einen größeren Speicher kaufen. Gibt es eine Begrenzung der Speichergröße für die Förderung?

Ein größerer Speicher ist grundsätzlich förderfähig. Die Höhe der Zuwendung wird lediglich durch die Größe der PV-Anlage begrenzt:

Die förderbare Kapazität bemisst sich nach der Leistung der zu installierenden PV-Anlage (Leistung der PV-Anlage in kWp : 1,2 = förderbare Kapazität des Speichers in kWh).

Das Mindestinstallationsverhältnis gilt nicht, sofern der Strom nachweislich für Elektromobilität genutzt wird.

Was bedeutet gleichzeitige Installation von PV-Anlage und Speicher?

Das Speichersystem kann nur gefördert werden, wenn es zusammen mit einer neuen Photovoltaikanlage installiert wird. Die PV-Anlage darf frühestens drei Monate vor Eingang des vollständigen elektronischen Antrages für den Stromspeicher in Betrieb genommen worden sein.

Was ist unter einem „Sonderanlagen-Boni“ zu verstehen?

Bei Sonder-PV-Anlagen handelt es sich um spezielle PV-Anlagen, die besondere Vorgaben des Denkmalschutzes erfüllen oder um sog. Fassaden-PV- bzw. Gründach-PV-Anlagen.

Im Förderprogramm SolarPLUS werden die Mehrkosten solch einer speziellen PV-Anlage gegenüber den Kosten einer Standard-PV-Anlage gefördert.

Kann ich einen Antrag stellen, wenn ich bereits mit dem Vorhaben begonnen habe?

Eine Antragstellung nach einem begonnenen Vorhaben ist leider nicht möglich. Als Vorhabenbeginn zählt bereits die Annahme eines Angebotes, Bestellung von Komponenten oder Erteilung eines Auftrages.

Achten Sie also bitte darauf, sich erstmal nur ein Angebot erstellen zu lassen und nehmen dieses erst an, wenn der Antragseingang durch die IBT GmbH bestätigt und die Genehmigung zum Beginn des Vorhabens erteilt worden ist.

Erhalte ich die Zuwendung nach Erteilung des Bescheides automatisch?

Leider nein. Die Auszahlung der Zuwendung muss im Reiter „Auszahlung / Verwendungsnachweis“ Ihres elektronischen Antrages nach Abschluss des geförderten Vorhabens und nach Erteilung des Zuwendungsbescheides separat beantragt werden.

Hierfür sind je nach durchgeführtem Vorhaben unterschiedliche Nachweise erforderlich, die in diesem Reiter Ihres Antrages hochzuladen sind.

Wie lange habe ich Zeit, das Vorhaben durchzuführen?

Mit den geförderten Maßnahmen muss innerhalb eines Jahres ab Datum des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Sofern eine Maßnahme nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann, ist ein begründeter Antrag auf Verlängerung (Reiter „Änderung“ des elektronischen Antrages) zu stellen.

Wie lange muss meine Anlage betrieben werden?

Für alle mit Zuwendungsmittel angeschafften Investitionsgüter (Zählerschränke / Messplätze, Stromspeicher, PV-Anlagen) gilt eine dreijährige Zweckbindungsfrist. D.h. die geförderten Anlagen müssen mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren ab Abschluss der Maßnahme stationär in Berlin betrieben werden. Eine Unterschreitung der Nutzungsdauer ist der IBT GmbH unverzüglich anzuzeigen und die Förderung ggf. verzinst zurückzuzahlen.

Kann ich die Anlage selbst aufbauen / errichten?

Alle Leistungen müssen durch Personen mit entsprechender Qualifikation auf fachgerechte Weise ausgeführt werden. In Bezug auf handwerkliche Tätigkeiten sind dies Personen bzw. Unternehmen, die auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. Dies gilt nicht für Steckersolargeräte (Modul E).

Bildnachweise: whyframestudio von iStock // Robert Herhold von Adobe Stock // fauxels von pexels

Ein Unternehmen der Logo IBB Gruppe