Förderkriterien des Programms Wirtschaftsnahe Elektromobilität

  • Die Vergabe der Fördermittel erfolgt auf Maßgabe der Richtlinie zum Programm Wirtschaftsnahe Elektromobilität der Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWiEnBe).
  • Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 

Grundsätzliche Förderkriterien 

  • Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass vor der Bestätigung des Antragseingangs durch die IBT GmbH mit der zu fördernden Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn zählt bereits die Bestellung eines Fahrzeuges, Unterzeichnung des Leasing-Antrages oder Auftragserteilung zur Anschaffung/Errichtung von Ladeinfrastruktur bzw. Annahme eines Angebotes sowie Erteilung eines Auftrags für Maßnahmen des Betrieblichen Mobilitätsmanagements.
  • Die Fördermaßnahmen richten sich ausschließlich an in Berlin tätige kleine und mittlere Unternehmen und selbständig Tätige.
  • Für die Förderung von Elektrofahrzeugen sowie Ladeinfrastruktur sind nur Antragsteller:innen berechtigt, die zur Ausübung ihrer gewerblichen, gemeinnützigen oder freiberuflichen Tätigkeit ein motorisiertes Fahrzeug benötigen.
  • Der Unternehmenszweck/die Unternehmensleistung muss demnach die Nutzung eines Fahrzeuges bedingen. 
  • Die Antragstellenden müssen einen Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Berlin haben und dies durch Gewerbeanmeldung, Nachweis einer gemeinnützigen (z. B. Auszug aus Vereinsregister) oder freiberuflichen Tätigkeit (Bestätigung der Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt) nachweisen.
  • Für die geförderten Fahrzeuge und stationären Ladeinfrastrukturen sowie für die Vorhaltung der Maßnahmen des Betrieblichen Mobilitätsmanagements gilt eine Zweckbindungsfrist.
  • Die Mindestzulassungsdauer von geförderten Fahrzeugen sowie Mindestnutzungsdauer für Ladeinfrastruktur und Mindestvorhaltedauer von Maßnahmen des Betrieblichen Mobilitätsmanagements beträgt grundsätzlich zwölf Monate.
  • Im Einzelfall können im Zuwendungsbescheid hiervon abweichende Regelungen mit längeren Zweckbindungsfristen formuliert werden, welche dem vorgehen.
  • Eine Förderung ist zudem für Antragsteller:innen möglich, die eine Förderung aus dem Programm SolarPLUS für einen Stromspeicher (Modul C) und/oder Sonderanlagen-Boni (Modul D1, D2, D3) erhalten haben. Es muss nachgewiesen werden, dass mit dem geförderten Speicher/PV-Anlage die geförderte Ladeinfrastruktur und/oder das geförderte Elektrofahrzeug bedient wird. 
Ladevorgang eines Elektroautos

Förderkriterien bei Anschaffung elektrisch betriebener Fahrzeuge 

Gefördert werden ausschließlich Elektro-Transporter und -Nutzfahrzeuge, elektrische Klein- und Leichtfahrzeuge, E-Roller und E-Bikes mit folgenden Antriebsarten: 

  • ausschließlich elektrischer Batteriespeicher
  • Mischformantrieb basierend auf Brennstoffzelle und Batterie

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn es sich um 

  • Neufahrzeuge,
  • Jahreswagen (Erstzulassung nicht älter als zwölf Monate vor Eingangsdatum des vollständigen Förderantrages),
  • Leasingfahrzeuge mit einer Vertragsdauer von mind. zwölf Monaten oder versicherungs- und zulassungspflichtige motorisierte Zweiräder (z. B. E-Roller und E-Bikes) handelt.
Einladen eines Rollstuhls in ein Inklusionstaxi

Förderkriterien bei Anschaffung elektrisch betriebener Fahrzeuge für Unternehmen mit Taxikonzession

  • Eine Förderung für Pkw ist möglich, wenn das beantragende Unternehmen eine Genehmigung (Taxikonzession) gemäß §§ 2, 9 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nachweisen kann und das Fahrzeug als Taxi betrieben wird.
  • Bitte beachten Sie, dass die Pkw-Förderung nur für Fahrzeuge, die rein batterieelektrisch oder als Mischform basierend auf Brennstoffzelle und Batterie (Wasserstoff) betrieben werden, möglich ist.
  • Die Anschaffung von Fahrzeugen der Klasse M1, M2 ist möglich bei Nutzung als E-Inklusionstaxi
  • Das Umrüsten von bereits angeschafften elektrisch betriebenen Fahrzeugen der Klasse M1, M2 zum E-Inklusionstaxi ist ebenfalls förderfähig. 

 

Ladesäule steht an Strasse

Förderkriterien bei Errichtung von stationären Ladeinfrastrukturen 

  • Die Antragstellerin/der Antragssteller muss durch Vorlage des Stromliefervertrages nachweisen, dass der Strom für den Betrieb der Ladeinfrastruktur ab Inbetriebnahme für die Dauer von mind. einem Jahr zu 100 % aus regenerativen Energien bezogen wird.
  • Der Bezug von Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage ist zulässig.
  • Die geförderte Ladeinfrastruktur muss im Stadtgebiet Berlin errichtet und betrieben werden.
  • Die Förderung von Ladeinfrastruktur kann nur erfolgen, wenn sich der Eigentümer der Fläche, sofern vom Antragssteller abweichend, mit der Errichtung der Ladeinfrastruktur einverstanden erklärt. Ein entsprechender Nachweis ist mit Antragsstellung vorzulegen.
  • Die Errichtung von stationärer Ladeinfrastruktur darf nicht der Gewinnerzielung durch Einnahmen aus deren Nutzung dienen. Ein kostendeckendes Entgelt für die Nutzung der Ladesäulen darf jedoch durch die Betreiberin oder den Betreiber erhoben werden.

Kontakt

Mo, Di & Do, Fr: 10:00 - 14:00 Uhr
Telefon: 030 / 2125-4480
welmo@ibb-business-team.de

 

Förderung im Detail

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