Förderkriterien des Programms Wirtschaftsnahe Elektromobilität

Rechtliche Grundlage der Förderung

Die Vergabe der Fördermittel erfolgt auf Grundlage der Richtlinie zum Programm Wirtschaftsnahe Elektromobilität der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe des Landes Berlin.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.
Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Grundsätzliche Fördervoraussetzungen

Vorhabenbeginn: Eine Förderung ist nur möglich, wenn vor Bestätigung des vollständigen Antragseingangs durch die IBT GmbH noch nicht mit der Maßnahme begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn gelten insbesondere:

  • Bestellung eines Fahrzeugs
  • Unterzeichnung eines Leasingvertrags
  • Auftragserteilung zur Anschaffung oder Errichtung von Ladeinfrastruktur
  • Annahme eines Angebots

Antragsberechtigte Zielgruppen

Die Fördermaßnahmen richten sich ausschließlich an:

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • Selbstständig Tätige
  • Wohnungsunternehmen
  • Wohnungsbaugesellschaften
  • Wohnungsgenossenschaften
  • Tochter- und Konzerngesellschaften der genannten Organisationen

Voraussetzung ist, dass die Antragstellenden in Berlin tätig sind.

Erforderlicher Unternehmensbezug

  • Für die Förderung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur sind nur Antragsteller:innen berechtigt,
    die zur Ausübung ihrer gewerblichen, gemeinnützigen oder freiberuflichen Tätigkeit ein motorisiertes Fahrzeug benötigen.
  • Der Unternehmenszweck bzw. die Unternehmensleistung muss die Nutzung eines Fahrzeugs zwingend erfordern.

Standortnachweis

Die Antragstellenden müssen:

  • einen Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Berlin haben und
  • dies nachweisen durch:
    • Gewerbeanmeldung
    • Nachweis einer gemeinnützigen Tätigkeit (z. B. Vereinsregisterauszug)
    • Bestätigung der Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt

Zweckbindungsfrist und Nutzungsdauer

  • Für geförderte Elektrofahrzeuge und stationäre Ladeinfrastruktur gilt eine Zweckbindungsfrist.
  • Die Mindestzulassungsdauer von Fahrzeugen sowie die Mindestnutzungsdauer von Ladeinfrastruktur beträgt grundsätzlich 12 Monate.
  • Im Einzelfall können im Zuwendungsbescheid längere Zweckbindungsfristen festgelegt werden, die vorrangig gelten.

Kombination mit dem Förderprogramm SolarPLUS

Eine Förderung ist ebenfalls möglich für Antragsteller:innen, die bereits eine Förderung aus dem Programm SolarPLUS erhalten haben für:

  • Stromspeicher und/oder
  • Sonderanlagen-Boni

Voraussetzung:

  • Es muss nachgewiesen werden, dass mit dem geförderten Stromspeicher bzw. der PV-Anlage
    die geförderte Ladeinfrastruktur und/oder das geförderte Elektrofahrzeug betrieben wird.

Kontakt

Di & Do: 10:00 - 14:00 Uhr
Telefon: 030 / 2125-4480
welmo@ibb-business-team.de

 

Förderung im Detail

Anschaffung elektrisch betriebener Fahrzeuge

Gefördert werden ausschließlich gewerblich genutzte elektrisch betriebene Fahrzeuge mit folgenden Antriebsarten:

  • Rein batterieelektrischer Antrieb
  • Mischformantrieb auf Basis von Brennstoffzelle und Batterie

Förderfähige Fahrzeugarten

  • Elektro-Transporter und Elektro-Nutzfahrzeuge
  • Elektrische Klein- und Leichtfahrzeuge
  • E-Roller und E-Bikes (versicherungs- und zulassungspflichtig)

Förderfähige Beschaffungsformen

Zuwendungen werden nur gewährt für:

  • Neufahrzeuge
  • Jahreswagen
    (Erstzulassung max. 12 Monate vor Eingang des vollständigen Förderantrags)
  • Leasingfahrzeuge mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten
  • Versicherungs- und zulassungspflichtige motorisierte Zweiräder
    (z. B. E-Roller, E-Bikes)
Einladen eines Rollstuhls in ein Inklusionstaxi

Förderkriterien für Unternehmen mit Taxikonzession

Eine Förderung von Pkw ist ausschließlich möglich, wenn:

  • eine gültige Taxikonzession gemäß §§ 2, 9 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorliegt
  • das Fahrzeug als Taxi betrieben wird
  • das Fahrzeug rein batterieelektrisch oder mit Brennstoffzellen- und Batterieantrieb (Wasserstoff) ausgestattet ist

E-Inklusionstaxis

  • Fahrzeuge der Klassen M1 und M2 sind förderfähig, sofern sie als E-Inklusionstaxi genutzt werden
  • Die Umrüstung bereits angeschaffter elektrisch betriebener Fahrzeuge der Klassen M1 und M2 zum E-Inklusionstaxi ist ebenfalls förderfähig

Bei Inanspruchnahme einer Förderung für e-Inklusionstaxis muss das Taxiunternehmen vom Zeitpunkt der Betriebsaufnahme bis zum Ende der Zweckbindungsfrist (12 Monate) das geförderte Fahrzeug als barrierefreies Taxi auf zwei digitalen Buchungsplattformen (TaxiEU, FreeNow etc.) registrieren und einen Vertrag mit einer Taxi-Funkvermittlungszentrale (Taxi-Berlin, Taxifunk etc.) abschließen. Apps und Taxifunk sind während der Betriebszeiten aktiv zur Auftragsannahme zu nutzen.

Der Zuwendungsnehmer gibt bei der Auszahlung an, auf welchen Plattformen das Fahrzeug registriert ist, und erlaubt der IBT stichprobenartige Abfragen zur Buchbarkeit für Inklusionsfahrten. Dem LABO ist eine Rufnummer und/oder E-Mail-Adresse zur Erreichbarkeit des Unternehmens mitzuteilen.

Ladesäule steht an Strasse

Förderkriterien bei Errichtung stationärer Ladeinfrastruktur

Für die Förderung der Ladeinfrastruktur gelten folgende Voraussetzungen:

  • Nachweis eines Stromliefervertrags, aus dem hervorgeht, dass ab Inbetriebnahme für mindestens ein Jahr 100 % erneuerbare Energien bezogen werden
    • Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage ist zulässig
  • Errichtung und Betrieb der Ladeinfrastruktur im Stadtgebiet Berlin
  • Zustimmung des Flächeneigentümers, sofern dieser nicht mit dem Antragsteller identisch ist
  • Während der Zweckbindungsfrist:
    • keine Gewinnerzielung durch Einnahmen aus der Nutzung
    • ein kostendeckendes Nutzungsentgelt ist zulässig

Förderkriterien für Ladepunkte bei Wohnungsunternehmen

Zusätzlich gelten für Wohnungsunternehmen, Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften folgende Anforderungen:

Nachweise & Erklärungen

  • Nachweis der Absicht zur Errichtung von Ladeinfrastruktur
    (z. B. Angebot eines Ladeinfrastrukturanbieters oder einer Elektrofirma)
  • Sofern erforderlich:
    • Angebot für einen neuen Hausnetzanschluss
    • Angebot zur Anpassung des Netzanschlusses (Nieder- oder Mittelspannung)
    • Angebot für Maßnahmen zur Grundinstallation bei geteilt genutzter Ladeinfrastruktur
  • Eigenerklärung zur geteilten Nutzung der Ladeinfrastruktur
    • bei nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten: Angabe der geplanten Anzahl der Nutzenden
  • Eigenerklärung, dass während der Zweckbindungsfrist keine Gewinnerzielung erfolgt
    (kostendeckendes Entgelt zulässig)

Weitere Anforderungen

  • Bei Antragstellung durch einen Ladeinfrastrukturanbieter:
    • Nachweis einer Kooperationsvereinbarung oder eines Auftrags mit dem Wohnungsunternehmen
  • Erklärung zu bereits erhaltenen oder beantragten:
    • De-minimis-Beihilfen
    • sonstigen staatlichen Beihilfen (AGVO)
  • Sofern erforderlich:
    • Eigenerklärung, dass keine zusätzliche Bundesförderung Ladeinfrastruktur in Anspruch genommen wird

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